A. Segelflugzeuge mit amtlicher Kennzeichnung | ||
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Abbildung 1 und 2 | |
H - Flügeltiefe am äußeren Ende des Schriftfeldes | ||
h - Buchstabenhöhe | = 4/5 H | |
b - Buchstabenbreite | = 2/3 h | |
z - Zwischenraum | = 1/3 h | |
s - Strichstärke | = 1/6 h | |
Abbildung 4 | ||
Buchstabenhöhe | = 120mm | |
b - Buchstabenbreite | = 4/5 h | |
z - Zwischenraum | = 1/6 h | |
s - Strichstärke | = 1/3 h | |
I. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
Segelflugzeuge, die außerhalb des Segelfluggeländes geflogen werden,
führen das Staatszugehörigkeitszeichen "D" und eine Kennzahl. Die
Zuteilung der Kennzahl erfolgt durch die NSFK - Gruppe im Auftrag des
zuständigen Luftamtes.) Das Staatszugehörigkeitszeichen "D" und das
Eintragungszeichen sind in dunkler Schrift auf hellem Grunde unverwischbar
auszuführen und in deutlich sichtbaren Zustand zu erhalten. II. Reichs- und Nationalflagge Segelflugzeuge führen die Reichs- und Nationalflagge im Farbanstrich an Steuer- und Backbordseite des Seitenleitwerks. Der Farbanstrich muss auf beiden Seiten gleich groß und so bemessen sein, dass mindestens die halbe Höhe des über dem Höhenruder liegenden Teiles des Seitenleitwerks ausgefüllt ist und ein Verhältnis der Höhe zur Gesamtlänge jedes der beiden Flaggenstreifen etwa wie 3 : 5 entsteht. Der Farbanstrich ist wie Abbildung (3) anzuordnen: Im roten Streifen eine runde weiße Scheibe, darin ein schwarzes Hakenkreuz, dessen Schenkel um 45° schräg liegen. Roter Streifen, weiße Scheibe und Hakenkreuz haben einen gemeinsamen Mittelpunkt Durchmesser der weißen Scheibe = drei viertel der Höhe des roten Streifens. B. Segelflugzeuge ohne amtliche Zulassung Gleit- und Segelflugzeuge, die nur auf zugelassenem Gelände eingesetzt werden, sind wie folgt zu beschriften: I. Eintragungszeichen Auf dem Seitenruder ist das Eintragungszeichen der NSFK - Gruppe auf hellem Grund mit schwarzen Buchstaben anzubringen. Die Abmessungen der Buchstaben (Ziffern und Striche, Höhe und Breite, Strichstärke und Zwischenraum) müssen den Angaben der Abbildung (4) entsprechen. |